Aktuelles
Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Mandanteninformationen. Wenn Sie recherchieren oder ältere Ausgaben betrachten möchten, können Sie hier unser Archiv aufrufen.
Steuertermine
- Steuertermine Juli 2026
| 10.07. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2026; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2026]
| Information für: | - |
| zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung wird seit 2025 erst im Einkommensteuerbescheid gewährt
- Arbeiten im Ausland: Wenn ein Land auf die Besteuerung verzichtet
- Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil ist keine Zweitwohnung
- Immer wieder streitig: Eventuelle Doppelbesteuerung von Renten
- Lohn- und Arbeitsbedingungen: 49 % aller Beschäftigten arbeiteten 2025 mit Tarifbindung
- Ruheständler aufgepasst: Welche Steuerfolgen die steuerfreie Aktivrente hat
- Steuerpflicht bei hohen Aktivrenten: Der Lohn, der den Freibetrag von 2.000 EUR übersteigt, wird sofort monatlich besteuert. Er treibt zudem den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte in die Höhe.
- Abgabe von Steuererklärungen: Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Die Abgabe ist aber grundsätzlich sinnvoll, da die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und ggf. Rentenversicherung in der Steuererklärung abgesetzt werden können.
- Werbungskostenabzug: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
- Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen: Pauschale Lohnsteuer darf nicht per Haftungsbescheid eingefordert werden
Wer als Arbeitnehmer eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhält, darf diese Zahlung mit einem reduzierten Steuersatz (nach der sog. Fünftelungsregelung) versteuern. Dies führt zur Abmilderung der Steuerprogressionswirkung, die ansonsten beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entstünde.
Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung seit 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beanspruchen können. In der Lohnabrechnung muss eine Abfindung also zunächst wie regulärer Arbeitslohn versteuert werden. Arbeitgeber führen zunächst die volle Steuer ab, was zu einer geringeren Nettoauszahlung führt. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.
Der Steuervorteil geht aber nicht verloren, denn Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Arbeiten Sie im Ausland und wohnen in Deutschland oder umkehrt, stellt sich häufig die Frage der Doppelbesteuerung. Um eine solche zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die die Aufteilung der Steuern zwischen beiden Staaten regeln. Verzichtet der andere Staat auf die Besteuerung, kann Deutschland aufgrund nationaler Vorschriften die Besteuerung vornehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden, ob Deutschland zu Recht eine solche Besteuerung vorgenommen hat.
Der Antragsteller wohnt in Deutschland und ist Arbeitnehmer einer luxemburgischen Gesellschaft. In seinen Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 erklärte er ausschließlich nach dem DBA als steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn. Der Antragsteller erhielt auch Vergütungen für Überstunden, die in Luxemburg jedoch steuerfrei belassen wurden. In den Bescheiden für 2021 und 2022 berücksichtigte das Finanzamt die in Luxemburg steuerfrei belassenen Überstundenvergütungen als in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Antrag vor dem FG war nicht erfolgreich. Es bestehen keine Zweifel, dass das für die Überstunden gezahlte Gehalt in Deutschland steuerpflichtig ist. Nach Auffassung des Gerichts unterliegen die Überstundenvergütungen dem Welteinkommensprinzip. Grundsätzlich steht nach dem DBA Luxemburg das Besteuerungsrecht zu. Da Luxemburg die betreffenden Einkünfte tatsächlich nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht insoweit wieder an Deutschland zurück. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile der Einkünfte betroffen sind. Die Überstundenvergütungen wurden daher zu Recht in Deutschland versteuert.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.
Die Kläger waren verheiratet und wurden für das Jahr 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger nahm im September 2022 eine neues Beschäftigungsverhältnis auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2022 machte er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Als Unterkunft am Beschäftigungsort gab er ein Wohnmobil an, das er bereits im Januar 2022 angeschafft hatte. Das Wohnmobil stellte er nach seinem Vortrag werktags auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz auf dem Firmenparkplatz ab, wo ihm auch Strom und Wasser zur Verfügung standen.
Am Wochenende nutzte er das Wohnmobil regelmäßig für die Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Als Begründung gab es an, ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes, weil es keine dauerhafte selbständige Unterkunft sei.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar sei ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte geeignet. Im konkreten Fall lag nach Ansicht des Gerichts jedoch keine doppelte Haushaltsführung vor, weil der Kläger das Wohnmobil regelmäßig für die wöchentlichen Familienheimfahrten nutzte und damit die erforderliche dauerhafte räumliche Trennung von Hauptwohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort jeweils am Wochenende aufgehoben wurde. Eine "Zweitwohnung", die dem Kläger am Beschäftigungsort jederzeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ständig zur Verfügung stand, habe eben nicht vorgelegen.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Zur Altersvorsorge zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung ein, um im Ruhestand eine Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Mit der Reform der Rentenbesteuerung in 2005 wurde das System umgestellt. Seitdem werden Renten - abhängig vom Eintrittsalter - schrittweise steuerpflichtig. Im Gegenzug können die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Problematisch kann dies insbesondere für Steuerpflichtige sein, die schon vor 2005 Beiträge geleistet haben, die damals nicht steuerlich abziehbar waren. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es bei Renteneintritt zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob eine solche Doppelbesteuerung vorliegt.
Der Kläger bezog seit Mai 2017 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Einzahlung seit 1978) sowie Einnahmen aus einer Direktversicherung. Die Beiträge zu Letzterer waren direkt vom Arbeitgeber gezahlt worden. Hinsichtlich seiner Rente war der Kläger der Ansicht, die Besteuerung müsse begrenzt werden, wenn erkennbar sei, dass die Steuerbelastung bei Rentenauszahlung die früheren Steuerersparnisse übersteige.
Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Die Rente des Klägers sei mit einem Besteuerungsanteil von 74 % zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerminderung durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung geringer sei als die Einkommensteuer auf die Rente. Die gesetzlichen Regelungen seien zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, eine Doppelbesteuerung sei jedoch unzulässig. Der Nachweis hierfür obliege dem Steuerpflichtigen. Zudem wäre nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig, wovon aber im Streitfall nicht auszugehen sei. Denn neben dem Arbeitnehmerbeitrag werde auch der des Arbeitgebers in der Steuererklärung berücksichtigt.
Hinweis: Der Gesetzgeber hatte später hinsichtlich der Rentenbesteuerung die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs ab 2023 gestrichen und auch der Besteuerungsanteil steigt langsamer als ursprünglich beschlossen. Dies soll einer möglichen Doppelbesteuerung entgegenwirken.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Wenn Arbeitsverträge direkt durch Tarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern geregelt sind, spricht man von einer sog. Tarifbindung. Wer als Arbeitnehmer tarifgebunden ist, profitiert von Mindeststandards bei seinen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass in Deutschland im Jahr 2025 nur knapp die Hälfte (49 %) aller Beschäftigten in einem tarifgebundenen Betrieb beschäftigt war. Damit blieb die Tarifbindung im Vergleich zu den Vorjahren konstant.
Wie Destatis weiter mitteilt, bestanden auch 2025 deutliche Unterschiede zwischen den Branchen: Die höchste Tarifbindung gab es im Wirtschaftsabschnitt "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung" mit 100 %. Es folgten die Abschnitte "Energieversorgung" (84 %), "Erziehung und Unterricht" (79 %) und "Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" (68 %).
Die Wirtschaftsabschnitte mit der geringsten Tarifbindung im Jahr 2025 waren "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" (10 %), "Kunst, Unterhaltung und Erholung" (21 %), "Grundstücks- und Wohnungswesen" (21 %) sowie "Gastgewerbe" und "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" (jeweils 23 %). Im Vergleich zum Vorjahr veränderte sich die Tarifbindung in den Branchen damit kaum.
Hinweis: Im Bundesländer-Vergleich war die Tarifbindung in Bremen (56 %), im Saarland (52 %) und in Nordrhein-Westfalen (51 %) am höchsten. Die geringste Tarifbindung wiesen Sachsen (42 %), Berlin (45 %) und Schleswig-Holstein (46 %) aus.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Steuerfrei bis zu 2.000 EUR im Monat - diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende Augen. Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zu dieser Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Ruheständler gleichwohl folgende drei steuerliche Aspekte beachten:
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer bei seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er bei seinem Finanzamt (FA) beantragen, dass die Lohnsteuer bei ihm pauschal nacherhoben wird. Ein solcher Fall kann bspw. vorliegen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von der Steuerfreiheit eines geldwerten Vorteils ausgegangen ist. Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber selbst, nicht - wie bei der regulären Lohnsteuer - der Arbeitnehmer. Da es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt, darf das FA sie nicht per Haftungsbescheid einfordern - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm aufgelegt hatte und die daraus gewährten Vorteile als steuerfreien Arbeitslohn eingestuft hatte. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das FA ihm aber die Steuerbefreiung versagt, so dass der Arbeitgeber beantragte, die nicht abgeführte Lohnsteuer bei ihm pauschal nachzuerheben. Das FA kam diesem Antrag nach, schickte ihm hierfür jedoch einen Haftungsbescheid.
Hinweis: Durch einen Haftungsbescheid wird eine Person für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen.
Der BFH stufte den Haftungsbescheid nun als rechtswidrig ein und verwies darauf, dass der Arbeitgeber kein Haftungsschuldner sein kann, da die pauschale Lohnsteuer schließlich von ihm selbst geschuldet wird. Die Pauschsteuer hätte daher nur per Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) geltend gemacht werden dürfen. Haftungsbescheide können sich nur an Arbeitgeber richten, wenn sie sich auf von Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer beziehen.
Hinweis: Ob Steuern per Haftungs- oder Nachforderungsbescheid eingefordert werden, macht einen erheblichen Unterschied, da sich beide steuerliche Verfahren grundlegend voneinander unterscheiden (z.B. hinsichtlich Steuerschuldnerschaft, verfahrensrechtlicher Fragen, Ermessenserwägungen).
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Informationen für Hausbesitzer
- Sachverständigengutachten: Marktpreis schlägt Schätzwert
- Vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts: Entschädigung an Erbbauberechtigten ist steuerpflichtig
Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer. Um diese zu berechnen, muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Und da Häuser selten mit einem Preisschild versehen sind, ist die Ermittlung nicht immer einfach. Daher gibt es bei der Finanzverwaltung regelmäßig Gutachterausschüsse, welche einen Grundstückswert ermitteln. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Grundstückswert zu hoch angesetzt wurde, kann er anschließend ein eigenes Gutachten beauftragen. Im Streitfall legte der Steuerpflichtige ein Gutachten vor, das vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welcher Wert maßgeblich ist.
Der Kläger erbte im Jahr 2020 unter anderem zwei Grundstücke. In einem Gutachten ermittelte ein Sachverständiger hierfür Grundbesitzwerte von 210.000 EUR und 305.000 EUR. Im Jahr 2021 verkaufte der Kläger die beiden Grundstücke jedoch für insgesamt 900.000 EUR. Das Finanzamt setzte zum Zweck der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert von rund 696.000 EUR an. Der Kläger begehrte demgegenüber die Berücksichtigung der niedrigeren Werte aus dem Gutachten. Die Käuferin habe die Grundstücke ohne vorherige Besichtigung und ohne Kenntnis der vorhandenen Mängel erworben. Auch seien hier im Gegensatz zum Gutachten keine wertmindernden Faktoren berücksichtigt worden.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger durch das Gutachten keinen niedrigeren Wert nachweisen. Zwar ist ein solcher Nachweis grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten möglich. Im konkreten Fall jedoch kam dem tatsächlich erzielten Kaufpreis eine größere Aussagekraft zu. Denn ein zwischen fremden Dritten vereinbarter Verkaufspreis stellt regelmäßig den sichersten Anhaltspunkt für den Verkehrswert dar, ein Gutachten demgegenüber nur eine Schätzung.
Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Gutachten stets vorrangig zu berücksichtigen wäre, existiert nicht. Zudem bekräftigte die Käuferin, dass der von ihr gezahlte Preis nach ihrer Einschätzung dem Marktwert entsprach. Auch eine zwischenzeitlich positive Entwicklung des Immobilienmarkts konnte die erhebliche Abweichung zwischen dem Kaufpreis und den Werten laut Gutachten nicht plausibel erklären.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden, müssen als außerordentliche Einkünfte versteuert werden. Eine solche steuerbare Entschädigung liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein Erbbauberechtigter eine Zahlung für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts erhält.
Geklagt hatte eine vermögensverwaltende KG, der ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück eingeräumt worden war. Dieses Recht hatte sie in die Lage versetzt, das aufstehende Gebäude zu vermieten und damit erhebliche Mieteinnahmen zu erzielen. Für die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts erhielt die KG von der Grundstückseigentümerin eine Entschädigung in Millionenhöhe. In der logischen Folge entfielen ihre Erträge aus dem Erbbaurecht (Vermietungseinkünfte).
Das Finanzamt erfasste die Millionenzahlung als steuerpflichtige Entschädigung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), wogegen die KG klagte. Sie war der Ansicht, dass die Entschädigung keine entgehenden oder entgangenen Einnahmen ersetzen sollte, sondern lediglich als Ausgleich für den Vermögensverlust (Verlust des Erbbaurechts) gezahlt worden war - und somit nicht besteuert werden durfte.
Der BFH bestätigte jedoch den Steuerzugriff und verwies auf die kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen. Die Entschädigung war nach Gerichtsmeinung für die entfallenden Mieteinnahmen und nicht für die Aufgabe einer Vermögensposition (Erbbaurecht) gezahlt worden. Die vereinbarte Entschädigung orientierte sich betragsmäßig an der Miethöhe abzüglich der weggefallenen Verpflichtung der Erbbauzinsen. Durch die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts wurde der KG die Möglichkeit genommen, weitere Vermietungserträge zu erzielen, so dass die Besteuerung der Entschädigung im Ergebnis rechtmäßig war.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Informationen für Unternehmer
- Abzug von Investitionsabzugsbeträgen: Gewinngrenze von 200.000 EUR bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn
- Betriebsaufspaltung: Gewerbliche Tätigkeit schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
- Eine personelle Verflechtung liegt z.B. vor, wenn dieselben Personen beide Unternehmen beherrschen.
- Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen der Betriebs-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, z.B. eine Immobilie.
- Dienstwagen im Fokus der Umsatzsteuer: Wann wird die Fahrzeugüberlassung zum Leistungsaustausch?
- Dritte im Fokus der Mehrwertsteuer: Haftung trotz Löschung des Steuerschuldners?
- Geschäftsveräußerung im Ganzen: Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
- Gewerbesteuerermittlung: Wann Miet- und Pachtzinsen nicht hinzugerechnet werden
- Gewerbeuntersagung: Erzwungenes Wohlverhalten spricht nicht für Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
- Internationale Unternehmensstrukturen: Wer ist der Steuerschuldner?
- Margenbesteuerung ohne geografische Grenzen: Anwendung auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten bestätigt
- Mehr als drei Beteiligte: Dreiecksgeschäfte im Wandel
- Schenkungsteuer auf KG-Anteilsübertragung: Feststellungsregeln für Verwaltungsvermögen und Finanzmittel sind rückwirkend anwendbar
- Teilflächenverkauf im Solarpark: Unveränderte Einspeisetätigkeit führt in die Umsatzsteuerpflicht der Geschäftsveräußerung
- Umsätze einer Prostituierten: Schätzung von vier Freiern pro Tag muss konkretisiert werden
- Vermögensverwaltende Gesellschaft: Wann muss ein Unternehmen Gewerbesteuer zahlen?
- Vorsteuerberichtigung: Was passiert, wenn Handelsgutschriften nicht eingelöst werden
- Vorsteuervergütungsverfahren: Strenge Formvorgaben auf dem Prüfstand
- Wer für die Umsatzsteuer haftet: Zurechnung bei Delkredereprovisionen
Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein.
Da der Steuergesetzgeber mit den Abzugsbeträgen nur kleine und mittlere Betriebe fördern will, hat er für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 EUR (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung) eingezogen. Betriebe mit höheren Gewinnen dürfen also keine Investitionsabzugsbeträge bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen berücksichtigt werden müssen.
Geklagt hatte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der einen Jahresüberschuss von 189.821 EUR erwirtschaftet hatte. Der Betrieb hatte eine Gewerbesteuer von 25.722 EUR gezahlt, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf und somit außerbilanziell wieder hinzuzurechnen war, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von 215.543 EUR ergab. Vor dem BFH wollte der Betrieb erreichen, dass sein Jahresüberschuss von 189.821 EUR zugrunde gelegt wird, so dass er einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf - jedoch ohne Erfolg.
Der BFH stellte bei der Prüfung der Gewinngrenze auf den höheren steuerlichen Gewinn ab und erklärte, dass nur eine solche Anknüpfung einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für Betriebe aller Einkunftsarten sicherstelle. Würde man nicht an den steuerlichen Gewinn anknüpfen, würden gewerbesteuerpflichtige Betriebe gegenüber anderen Betrieben mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten eine Sonderbehandlung erfahren.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in ein vermögensverwaltendes Besitzunternehmen (meist Einzelunternehmen oder GbR) und eine operative Betriebsgesellschaft (meist GmbH) aufgeteilt. Voraussetzung hierfür ist eine personelle und sachliche Verflechtung beider Unternehmen:
Die Folge einer Betriebsaufspaltung ist, dass die Vermietung durch das Besitzunternehmen von einer privaten Vermögensverwaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit umqualifiziert wird (Gewerbesteuerpflicht). Vorteil des Steuerkonstrukts ist, dass es die Haftungsbeschränkung der GmbH bei gleichzeitigem Schutz von Immobilien im Privatvermögen ermöglicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung einer wichtigen Gewerbesteuervergünstigung - der sog. erweiterten Kürzung - entgegensteht. Zum Hintergrund: Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen.
Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen - d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird. Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.
Nach Auffassung des BFH steht die Betriebsaufspaltung einer erweiterten Kürzung jedoch entgegen, da die Überlassung von Grundbesitz in diesem Fall als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Der Zweck der Besitzgesellschaft ist nicht auf eine begünstigte Vermögensverwaltung gerichtet, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und auf die Teilnahme an der Wertschöpfung der Betriebsgesellschaft. Durch die enge Verflechtung nimmt letztlich auch das Besitzunternehmen durch seine Vermietung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
Hinweis: Die erweiterte Kürzung scheidet nach dem BFH-Beschluss auch dann aufgrund einer Betriebsaufspaltung aus, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und die Betriebsgesellschaft diese wiederum ausschließlich für Leistungen gegenüber der Besitzgesellschaft verwendet. Dies gilt nach Gerichtsmeinung jedenfalls dann, wenn die Betriebsgesellschaft daneben noch umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbringt.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Ist die private Nutzung eines Dienstwagens umsatzsteuerlich nur eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses oder bereits ein steuerbarer Leistungsaustausch? Die umsatzsteuerliche Behandlung wurde durch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neu eingeordnet. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2022, in dem die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz qualifiziert wurde.
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen der Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer diese Möglichkeit auch tatsächlich nutzt. In dieser Konstellation gilt die (anteilige) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt, so dass umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Entscheidend ist, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung des Wagens ein prägender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist.
Das BMF hat diese Grundsätze im Wesentlichen übernommen und in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert. Danach gilt die Fahrzeugüberlassung als entgeltlich, wenn das Recht zur privaten Nutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch mündliche Vereinbarungen oder eine faktische betriebliche Übung ausreichen können, um eine entgeltliche Überlassung anzunehmen.
In diesen Fällen handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem die Fahrzeugüberlassung und die Arbeitsleistung als gegenseitige Leistungen anzusehen sind. Umsatzsteuerlich wird die Fahrzeugüberlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels qualifiziert, deren Leistungsort sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt.
Hinweis: Für die Praxis bedeutet dies, dass die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstwagen im Wesentlichen fortgeführt wird, jedoch unter Beachtung der nun klar definierten Voraussetzungen eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 30.06.2026 wird eine abweichende Handhabung bei unentgeltlicher Überlassung nicht beanstandet.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Dritter gesamtschuldnerisch für nichtabgeführte Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann, wenn der eigentliche Steuerschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Zugrunde lag ein Fall aus Bulgarien, in dem ein Unternehmen Rechnungen eines anderen Unternehmens nutzte, um Vorsteuer geltend zu machen. Nachdem das leistende Unternehmen insolvent und aus dem Register gelöscht wurde, nahm die Steuerbehörde den Leistungsempfänger für die nichtgezahlte Steuer in Anspruch. Dieser argumentierte, dass mit dem Wegfall des ursprünglichen Schuldners auch die Forderung erloschen sei.
Der EuGH stellte klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine gesamtschuldnerische Haftung eines Dritten vorzusehen. Diese Haftung dient der Sicherung des Steueraufkommens und kann auch dann greifen, wenn der Hauptschuldner rechtlich nicht mehr existiert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht abgeführt wurde.
Zudem betonte der Gerichtshof, dass nationale Regelungen klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein müssen. Sie dürfen nicht über das zur Sicherung der Steuererhebung Erforderliche hinausgehen und müssen die Rechtssicherheit wahren. Auch angemessene Verjährungsfristen sind zu beachten. Diese Anforderungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Das Urteil bestätigt somit die Möglichkeit, Dritte auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn der ursprüngliche Steuerschuldner weggefallen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Für Deutschland hat die Entscheidung nur eingeschränkte Bedeutung. Zwar eröffnet das europäische Recht entsprechende Haftungsoptionen; das deutsche Recht sieht jedoch keine allgemeine gesamtschuldnerische Haftung in vergleichbaren Fällen vor, sondern lediglich punktuelle Sonderregelungen. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Regelungen einzuführen, sondern stellt lediglich eine Option dar.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sie setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in einer Gesellschaft eingebracht wird. Damit die Regelung anwendbar ist, muss der Erwerber allerdings die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Eine sofortige Abwicklung des Unternehmens ist somit nicht umsatzsteuerlich begünstigt, wohl jedoch eine betriebswirtschaftliche Neuausrichtung.
Wird ein Unternehmen mehrfach hintereinander übertragen (Durchgangserwerb), muss die Fortführungsabsicht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beim Letzterwerber vorliegen. Verpachtet der Erwerber das Unternehmen, kann die Fortführungsabsicht jedoch nicht vom Pächter verwirklicht werden. Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die ihren Betrieb der Fischverarbeitung und Fischzuscht an zwei Unternehmer veräußert hatte, die den Betrieb anschließend an eine GmbH verpachtet hatten.
Der BFH urteilte, dass die erforderliche Fortführungsabsicht nicht daraus abgeleitet werden darf, dass die GmbH das Unternehmen als Pächterin mit den gepachteten Gegenständen fortführen wollte. Die Fortführungsabsicht muss vielmehr bei einer Person bestehen, die auch in der Lage wäre, die betroffene Geschäftstätigkeit abzuwickeln - hierzu zählt ein Pächter nicht.
Hinweis: Der BFH konnte vorliegend keine abschließende Entscheidung treffen, ob der Umsatzsteuerzugriff auf die Geschäftsveräußerung ausbleiben durfte, da noch Unklarheiten darüber bestanden, wie und durch wen der Betrieb unmittelbar nach der Veräußerung fortgeführt worden war. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht München diese Feststellungen nachzuholen haben.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören unter anderem die im Wirtschaftsjahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen. Nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 EUR werden diese anteilig dem Gewinn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) über eine Hinzurechnung entscheiden.
Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und verkauft. In allen Streitjahren pachtete sie Acker- und Grünflächen und mietete in 2018 eine Erntemaschine. In ihren Steuererklärungen rechnete sie die Miet- und Pachtzinsen anteilig dem Gewinn hinzu. Das Finanzamt übernahm diese Werte. Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs beantragte die Klägerin, die Hinzurechnung auf 0 EUR zu reduzieren. Nach dem Urteil seien Miet- und Pachtzinsen für der Produktion dienende Wirtschaftsgüter nicht hinzuzurechnen, soweit sie in Herstellungskosten einzubeziehen wären.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Miet- und Pachtzinsen sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen. Der entsprechende Aufwand wird dadurch neutralisiert. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, als auch für solche, in denen keine Aktivierung erfolgt, weil die Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Der Auffassung des Finanzamts, wonach im Einzelfall zu mutmaßen wäre, wie der Steuerpflichtige die unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter bilanziell behandelt hätte, folgte das Gericht nicht.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da ein solcher Sachverhalt bisher noch nicht entschieden wurde.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Ordnungs- und Gewerbeämter können einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn er gewerberechtlich unzuverlässig ist, weil er z.B. hohe Steuer- und Sozialabgabenschulden auftürmt oder eine Steuerhinterziehung begangen hat.
Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Gewerbeuntersagung auch dann rechtmäßig sein kann, wenn die Steuer- und Sozialabgabenschulden zwischenzeitlich beglichen worden sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Friseurin für mehrere Jahre keine Steuererklärungen abgegeben und war deshalb wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Durch die Nichtabgabe der Erklärungen hatte sie Steuern in Höhe von 36.500 EUR verkürzt. Neben den Steuerschulden hatte sie Schulden bei der Minijob-Zentrale, der Handwerkskammer, der Krankenkasse und der Stadtkasse.
Nachdem es ihr gelungen war, sämtliche Steuer- und Abgabenschulden zu tilgen, wollte sie die Gewerbeuntersagung rückabwickeln lassen. Doch das VG lehnte trotz der getilgten Schulden ab und verwies darauf, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse erst auf ganz erheblichen Druck von außen (z.B. vom Finanzamt) in Ordnung gebracht habe. Dieses erzwungene Wohlverhalten ließ nach Gerichtsmeinung nicht auf ihre neu gewonnene Zuverlässigkeit schließen, so dass an der Gewerbeuntersagung festzuhalten war.
Hinweis: Gewerbeuntersagungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, der Arbeitnehmer und des Wirtschaftsverkehrs vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Personen, die ihre steuerlichen und sozialen Pflichten nicht erfüllen oder wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, sollen so dauerhaft vom Markt genommen werden.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Wer schuldet die Mehrwertsteuer, wenn mehrere Unternehmen aus verschiedenen Ländern eng zusammenarbeiten und gemeinsam Leistungen erbringen? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst. Im Mittelpunkt stand die Klärung der Frage, welches Unternehmen bei grenzüberschreitenden Strukturen tatsächlich als Steuerpflichtiger anzusehen ist.
Beteiligt waren eine Gesellschaft aus der Tschechischen Republik sowie drei Unternehmen aus den Vereinigten Staaten, die in Tschechien über Zweigniederlassungen tätig waren. Alle Unternehmen erbrachten Dienstleistungen an Endverbraucher, insbesondere die Bereitstellung von Internetanschlüssen. Zwischen den Beteiligten bestanden enge personelle und organisatorische Verflechtungen. Eine zentrale Person leitete sowohl die tschechische Gesellschaft als auch die Zweigniederlassungen der US-Unternehmen. Zudem wurden Verträge teilweise unter Verwendung gemeinsamer Kontaktdaten abgeschlossen und Infrastruktur gemeinsam genutzt.
Die Steuerverwaltung ging daher von einem einheitlichen Zusammenschluss aus und bestimmte die tschechische Gesellschaft als "benannten Gesellschafter", der die Mehrwertsteuer der gesamten "Gesellschaft" schuldet - einschließlich der Umsätze der Zweigniederlassungen. Der Fall wurde dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob eine solche Zurechnung zulässig ist, auch wenn andere Gesellschafter (Beteiligte) mit den Endverbrauchern über die Erbringung der Dienstleistungen verhandelt haben.
Nach Auffassung des EuGH ist für die Bestimmung des Steuerpflichtigen entscheidend, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass ein Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenverantwortlich tätig wird und das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schließt deren Selbständigkeit nicht aus. Im konkreten Fall sprachen die Umstände dafür, dass die Zweigniederlassungen gegenüber Kunden eigenständig auftraten und ihre Leistungen selbst erbrachten. Daher könnten sie selbst als Steuerpflichtige anzusehen sein und nicht die tschechische Gesellschaft.
Hinweis: Für die Mehrwertsteuer ist das tatsächliche Auftreten nach außen entscheidend, nicht allein interne Vereinbarungen oder organisatorische Verflechtungen. Gleichzeitig bleibt offen, inwieweit nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse als Unternehmer gelten können, so dass weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Kann auch ein Reiseveranstalter aus einem Drittstaat die Vorteile der Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen? Oder ist diese Regelung ausschließlich EU-Unternehmern vorbehalten? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen.
Im Besprechungsfall ging es um eine in einem Drittstaat ansässige Reiseveranstalterin ohne Niederlassung in der EU. Sie bot Reiseleistungen im eigenen Namen an und bezog dafür Reisevorleistungen, darunter auch solche mit Leistungsort in Deutschland. Ihre Kunden waren ebenfalls außerhalb der EU ansässig. Für langfristig geplante Reisen vereinnahmte die Klägerin in den Jahren 2022 bis 2024 Anzahlungen.
Während sie zunächst von der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung nach § 25 UStG ausging, vertritt die Finanzverwaltung seit 2021 die Auffassung, dass diese Regelung für Unternehmer aus Drittstaaten ohne EU-Niederlassung nicht gilt. Nach Ablehnung durch das Finanzamt erhob die Reiseveranstalterin Klage, um § 25 UStG weiterhin anwenden zu dürfen.
Das FG gab ihr recht. Es entschied, dass die vereinnahmten Anzahlungen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. § 25 UStG gelte auch für Reiseveranstalter aus Drittstaaten. Weder der Gesetzeswortlaut noch die zugrundeliegende Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthielten eine Beschränkung auf EU-Unternehmer.
Das Gericht stellte klar, dass die Vorschrift als umsatzbezogene Regelung ausgestaltet ist und nicht vom Sitz des Unternehmers abhängt. Das Ziel der Regelung - insbesondere die mit der Margenbesteuerung verfolgte Vereinfachung der Umsatzbesteuerung komplexer Reiseleistungen sowie die Gewährleistung einer fairen Verteilung des Steueraufkommens - wird nach Auffassung des Gerichts auch bei Anwendung durch Drittlandsunternehmen erreicht. Die Vorschrift trägt dazu bei, den Besteuerungsaufwand für Reiseveranstalter zu reduzieren und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Insbesondere entsteht keine steuerliche Lücke, da die für die Reise erbrachten Vorleistungen weiterhin im jeweiligen Verbrauchs- bzw. Leistungsland der Besteuerung unterliegen. Dadurch bleibt das System der Umsatzsteuer insgesamt konsistent und entspricht dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung wird damit ausdrücklich zurückgewiesen. Allerdings gilt diese weiterhin in der Verwaltungspraxis, flankiert von einer bereits mehrfach verlängerten Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2026.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch eingelegt.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Dreiecksgeschäften ist insbesondere bei komplexen Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten anspruchsvoll und durch ein aktuelles Urteil des Gerichts der EU (EuG) wieder stärker in den Fokus gerückt. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist eine Vereinfachungsregelung für Reihengeschäfte, die Mehrfachregistrierungen im EU-Ausland vermeidet, indem die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren).
Voraussetzung sind unter anderem unterschiedliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) aus verschiedenen Mitgliedstaaten und eine unmittelbare Warenbewegung vom ersten zum letzten Beteiligten. In der Praxis wird die Regelung jedoch unterschiedlich ausgelegt, wobei die deutsche Finanzverwaltung sie bislang eng und nur bei drei Beteiligten anwendet.
Dem Urteilsfall lag eine Lieferkette mit vier Unternehmern zugrunde. Ein deutscher Lieferant (A) lieferte Waren an ein slowenisches Unternehmen (B), welches diese an einen dänischen Unternehmer (C) weiterveräußerte. C wiederum verkaufte die Waren an einen weiteren dänischen Unternehmer (D). Der Warentransport erfolgte direkt von Deutschland nach Dänemark und wurde von B organisiert und bezahlt. Dieser nutzte seine slowenische USt-IdNr. und wollte die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte anwenden, um sich nicht in Dänemark registrieren zu müssen.
Problematisch war dabei, dass C als sogenannter "Missing Trader" in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert war und die dänischen Erwerbe nicht ordnungsgemäß versteuert hatte.
Das EuG stellt klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der MwStSystRL die Vereinfachungsregelung auch bei Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten angewendet werden kann. Entscheidend ist die wirtschaftliche Funktion der Transaktion, nicht die Anzahl der Beteiligten. Zudem ist keine physische Warenübernahme erforderlich; ausreichend ist die rechtliche Verfügungsmacht über die Ware. Die Regelung entfällt jedoch bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Mehrwertsteuerbetrugs (Missbrauchsvorbehalt). Das Urteil widerspricht somit der restriktiven deutschen Verwaltungspraxis.
Hinweis: Das EuG stärkt die unionsrechtliche Sicht und erlaubt Dreiecksgeschäfte auch bei komplexeren Lieferketten, was zwar mehr Gestaltungsspielraum bietet, aber auch Unsicherheiten bei den nationalen Finanzbehörden sowie höhere Anforderungen an die Compliance und die Prüfung der Geschäftspartner mit sich bringen kann.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig ist, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden kann. Es hatte den Gesetzgeber damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das Gesetzgebungsverfahren konnte damals jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden: Nachdem der Bundestag erst am 24.06.2016 eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an.
Die dann erfolgte Neuregelung vom 04.11.2016 wurde schließlich erst am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet - sie sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig war.
Im Urteilsfall hatte eine Mutter ihren KG-Anteil am 24.07.2016 an ihren Sohn verschenkt, so dass das Finanzamt den Vorgang rückwirkend nach den Neuregelungen besteuerte, indem es die neuen Feststellungsregeln für das Verwaltungsvermögen und für Finanzmittel anwandte. Der BFH gab dafür grünes Licht und stufte die neue Rechtslage als rückwirkend anwendbar ein. Zwar stehen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, Gesetzen mit echter Rückwirkung entgegen.
Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen: Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Dies ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten.
Im vorliegenden Fall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die damals folgende Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die erbschaftsteuerlichen Feststellungsregelungen nicht von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses betroffen waren.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Wer sein Unternehmen im Ganzen verkauft, muss auf diesen Vorgang keine Umsatzsteuer zahlen. Das Umsatzsteuergesetz nimmt eine nicht zu besteuernde Geschäftsveräußerung im Ganzen an, sofern der Erwerber die Unternehmenstätigkeit fortführen will. Im Gegenzug darf der Veräußerer seine von der Veräußerung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung nicht unverändert fortsetzen.
Wann eine fortgesetzte Tätigkeit anzunehmen sein kann, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Vorliegend hatte die Betreiberin eines Solarparks zehn Einzelflächen ihres Areals samt aufstehender Solarmodule auf zehn verschiedene KGs übertragen, hierbei jedoch die Einspeiserechte für die Gesamtanlage zurückbehalten. Die Betreiberin blieb Vertragspartnerin des Stromabnehmers, um die hohen Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht aufzugeben. Die Erwerber-KGs erhielten von der Betreiberin im Innenverhältnis eine weiterberechnete Vergütung für den auf ihren Teilflächen produzierten Strom.
Der BFH entschied, dass der Teilflächenverkauf keine begünstigte Geschäftsveräußerung im Ganzen war, da die Betreiberin ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Einspeisetätigkeit weiter fortgeführt hatte. Zentraler wertbestimmender Faktor des Solarparkbetriebs war der Vergütungsanspruch für die Stromeinspeisung, der nach dem EEG jedoch nur dem Anlagenbetreiber zusteht. Dieser Anspruch, der die alten hohen Fördersätze beinhaltete, sollte der Betreiberin im Zuge der Übertragung unbedingt erhalten bleiben, da die Erwerber-KGs neue eigene Einspeiseverträge allenfalls zu ungünstigeren Konditionen hätten abschließen können.
Der Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit bestand somit im nicht übertragenen Netzanschluss- und Einspeisevertrag, der aufgrund der alten Konditionen einen zentralen wirtschaftlichen Wert hatte. Durch den Zurückbehalt des Einspeiserechts war von einer Fortführung des Unternehmens bei der bisherigen Betreiberin auszugehen, was eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschloss.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Wenn Unternehmer keine Steuererklärung abgeben, nimmt das Finanzamt (FA) eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vor. Ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass derartige Schätzungen aber substantiell begründet werden müssen.
Vorliegend war das beklagte FA davon ausgegangen, dass eine selbständige Prostituierte vier Freier pro Arbeitstag empfängt und mit ihnen jeweils 70 EUR verdient (Tageseinnahmen: 280 EUR). Das Amt stützte sich bei dieser Schätzung auf "Erfahrungswerte der Steuerfahndung", konkretisierte diese jedoch nicht. Die Prostituierte klagte gegen die geschätzten Wertansätze, doch das Thüringer Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und erklärte, dass sich die vom Amt zugrunde gelegten Schätzungsparameter mit den "Erkenntnissen des Senats aus ähnlichen Fällen" decken würden. Welche Erkenntnisse dies waren, erklärte das Gericht ebenfalls nicht.
Angesichts der nebulösen Begründungen zog die Prostituierte vor den BFH und erzielte einen Etappensieg: Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und entschieden, dass das FG den Anspruch der Prostituierten auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem es die Schätzungen lediglich unter Hinweis auf Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen gestützt hatte.
Das FG hätte die Prostituierte vor seiner Entscheidung über die wesentlichen, für die einzelnen Schätzungsparameter bedeutsamen Umstände aus den Vergleichsfällen in Kenntnis setzen müssen. Nur auf diese Weise wäre sie in der Lage gewesen, sich mit den vergleichsweise herangezogenen Parametern inhaltlich auseinanderzusetzen. Mangels entsprechender Offenlegung war der Prostituierten jeglicher Einwand gegen die im FG-Urteil aufgeführten Erfahrungswerte der Steuerfahndung sowie Senatserkenntnisse aus vergleichbaren Fällen verwehrt worden.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, unterhielt umfangreichen Grundbesitz und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass trotz überwiegend vermögensverwaltender Tätigkeit insgesamt gewerbliche Einkünfte vorlägen.
Begründet wurde dies insbesondere mit den Beteiligungseinkünften sowie der gesellschaftsrechtlichen Struktur, da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte. Nach Ansicht des Finanzamts war daher die BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewerbesteuerpflicht nicht anwendbar. In der Folge wurde ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.
Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, so dass sie eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin war. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft bereits kraft Rechtsform als gewerblich geprägt gilt und damit sachlich gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerblichkeit entfällt daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht bleiben.
Auch eine Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuer kam nicht in Betracht, da ein Teil der Immobilien dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin diente.
Hinweis: Haben Sie Fragen zu Gewerbesteuerpflicht und wie sich die Gewerbesteuer ermittelt? Wir unterstützen Sie gerne.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Kann eine zunächst vollständig berücksichtigte Gegenleistung steuerlich einfach "verfallen"? Oder ist eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu befassen. Im Besprechungsfall erwarb die Klägerin von ihren Kunden Waren. Im Gegenzug erhielten die Kunden sogenannte Handelsgutschriften, die sie später für Leistungen der Klägerin einlösen konnten. Die Klägerin zog die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Im Durchschnitt wurden jedoch rund 60 % der Handelsgutschriften nicht eingelöst. In einzelnen Fällen beantragten Kunden später die Korrektur der Umsatzsteuer, da sie ihre Gutschriften nicht vollständig genutzt hatten. Daraufhin nahm das Finanzamt auch bei der Klägerin eine Vorsteuerberichtigung vor, da diese insoweit wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei. Dagegen argumentierte die Klägerin, die Bemessungsgrundlage habe sich nicht geändert; die Einlösung der Gutschriften sei von vornherein befristet gewesen.
Das FG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hat sich die Bemessungsgrundlage für die Umsätze geändert, indem die Handelsgutschriften endgültig nicht mehr eingelöst werden konnten. Die Gutschriften hatten keinen eigenen Wert und waren nicht übertragbar, sondern stellten lediglich eine Anrechnungsmöglichkeit auf künftige Leistungen dar.
Erst mit der tatsächlichen Einlösung hätte das vereinbarte Entgelt realisiert werden können. Wurden die Gutschriften aber - etwa wegen Verjährung - nicht mehr eingelöst, wurde das ursprünglich vereinbarte Entgelt tatsächlich nicht gezahlt. In diesem Fall liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor, so dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich ist.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass Änderungen der Bemessungsgrundlage insbesondere dann relevant sind, wenn Forderungen ganz oder teilweise nicht mehr durchgesetzt werden können und somit als uneinbringlich gelten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Ist ein Vorsteuervergütungsantrag bereits dann in Gefahr, wenn er nicht exakt den formalen Vorgaben entspricht? Das Verfahren bietet Unternehmern die Möglichkeit, im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuerhalten, sofern sie dort nicht steuerlich registriert sind und keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Es ist sowohl für EU- als auch für Drittlandsunternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln (FG) macht jedoch deutlich, dass strenge formelle Anforderungen schnell zum Stolperstein werden können, und wirft zugleich Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auf.
Im Besprechungsfall beantragte ein in Polen ansässiges Bauunternehmen die Vergütung deutscher Vorsteuer über das elektronische Portal seines Heimatstaats und fasste dabei 121 Rechnungen in einer Antragsposition zusammen, ergänzt um eine tabellarische Aufstellung mit allen relevanten Angaben. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, da weder eingescannte Originalrechnungen vorlagen noch eine Einzelerfassung der Rechnungen in separaten Datensätzen erfolgt war. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Ein später fristgerecht korrigierter Antrag wurde wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt.
Hinweis: Nach deutschem Recht ist der Antrag "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" über ein elektronisches Portal zu übermitteln, wobei in der Praxis jede Rechnung in einem eigenen Datensatz erfasst werden muss. Demgegenüber verlangt das Unionsrecht lediglich einen elektronischen Antrag mit allen erforderlichen Rechnungsangaben, ohne die konkrete technische Ausgestaltung festzulegen.
Das FG hat daher dem Europäischen Gerichtshof zwei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und äußert Zweifel, ob ein Mitgliedstaat verlangen darf, dass jede Rechnung in einem gesonderten Datensatz übermittelt wird, wobei ein Antrag bei Nichteinhaltung des vorgegebenen technischen Formats als unwirksam gilt, während eine selbsterstellte, maschinenlesbare Aufstellung ausreichend ist und ein formal abweichend eingereichter Antrag dennoch fristwahrend sein kann. Zwischenzeitlich wurde der Fall an das Gericht der EU (EuG) verwiesen.
Hinweis: Die Entscheidung des EuG wird klären, ob die nationalen Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der Antragstellung unionsrechtskonform sind. Wird die Praxis als zu restriktiv bewertet, könnten sich künftig Erleichterungen ergeben.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Das Finanzgericht Münster (FG) musste sich mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Rechnungen im Zusammenhang mit Delkredereprovisionen befassen. Die Frage lautete: Wer gilt eigentlich als Rechnungsaussteller, wenn ein Zentralregulierer im Namen und für Rechnung seiner Kunden handelt? Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Rechnungen dem Kunden zuzurechnen sind und ein unberechtigter Steuerausweis weitreichende Folgen haben kann.
Die Klägerin im Urteilsfall war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG und als Anschlusshaus Teil eines Systems, in dem die KG als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Anschlusshäusern organisierte. Die Anschlusshäuser bezogen ihre Waren direkt von den Lieferanten. Die KG übernahm dabei das Delkredererisiko, also das Risiko eines Zahlungsausfalls. Für diese Risikoübernahme zahlten die Lieferanten Delkredereprovisionen an die KG, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete.
Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über die Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus und vermerkte ausdrücklich, dass diese "im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser" erstellt wurden.
Das Finanzamt sah darin einen unberechtigten Steuerausweis und nahm die Klägerin als Anschlusshaus in Anspruch. Dagegen wandte diese ein, dass ihr der Steuerausweis nicht zugerechnet werden könne, auch habe keine Gefährdung des Steueraufkommens vorgelegen. Das FG folgte dem nicht, wies die Klage zurück und stellte auf den objektiven Erklärungsinhalt der Rechnungen ab: Würden sie explizit "im Namen und für Rechnung" eines anderen ausgestellt, so sei aus Sicht eines objektiven Dritten dieser andere als leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller anzusehen. Ein entgegenstehender innerer Wille sei unbeachtlich.
Zudem bejahte das FG die Zurechnung der Rechnungen zur Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht: Die Klägerin hätte erkennen und unterbinden können, dass die KG Rechnungen in ihrem Namen ausstellt. Aufgrund der zentralen Rolle der KG hätte die Klägerin die Abrechnungen kontrollieren müssen - mit der Folge, dass sie die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, da ein unberechtigter Steuerausweis vorlag. Das FG stellte außerdem klar, dass ein solcher Steuerausweis die Gefahr birgt, dass unzutreffenderweise Vorsteuer geltend gemacht wird. Die Steuerschuld bleibt bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung erfolgt.
Hinweis: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der Rechnung. Bei zentralisierten Abrechnungsstrukturen ist sorgfältige Kontrolle erforderlich, da andernfalls eine Steuerschuld ausgelöst werden kann. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Informationen für alle
- Anhebung zum 01.07.2026: Renten steigen bundesweit kräftig um 4,24 %
- Berechnung der Klagefrist: Datumsstempel der Post entkräftet vermutete Bekanntgabe nach vier Tagen
- Bescheid fehlerhaft: Wann das Finanzamt nachträglich korrigieren darf
- Einkommensteuererklärung 2025: Beim E-Rezept gelten nun strengere Nachweispflichten
- Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
- Art des Rezepts
- Höhe der Zuzahlung
- Name der steuerpflichtigen Person
- Erleichterung für Eltern: Kindergeld soll ab Geburt künftig ohne Antrag ausgezahlt werden
- In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
- In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.
- Kirchensteuerpflicht: Wann liegt ein Wiedereintritt in die Kirche vor?
- Lebzeitiger Pflichtteilsverzicht: Ratenweise Erfüllung einer Abfindung unterliegt nicht der Einkommensteuer
- Mündliche Verhandlung: Schlafender Richter begründet einen Verfahrensmangel
- Neues aus Brüssel: Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen ab 01.07.2026
- Pflegepauschbetrag: Kann ein Bescheid über den Pflegegrad ein Grundlagenbescheid sein?
Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in Deutschland steigen zum 01.07.2026 um 4,24 %. Damit liegt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über der Marke von 4 %. Grund für die spürbare Rentenanpassung ist die gute Lohnentwicklung.
Hinweis: Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt - vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrats und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt - am 01.07.2026 in Kraft.
Insgesamt ergibt sich zum 01.07.2026 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 40,79 EUR auf 42,52 EUR. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die diesjährige Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 EUR pro Monat.
Hinweis: Der Rentenwert gibt an, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre entsprechend ihrem Verdienst. Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt, bekommt dafür einen Punkt. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.
Steuerlich ist zu beachten, dass reguläre Rentenerhöhungen - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig sind. Je nach Jahr des Renteneintritts ergibt sich auch für die ursprüngliche anfängliche Rente ein immer umfassenderer Steuerzugriff, denn je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der Rente: Während bei Renteneintritt vor 2005 noch ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt und der auf dieser Basis ermittelte steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente in den Folgejahren unverändert steuerfrei belassen werden konnte, können Ruheständler mit Renteneintritt 2026 nur noch einen steuerfreien Anteil von 16 % beanspruchen und in Folgejahre mitnehmen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Wenn das Finanzamt (FA) eine Einspruchsentscheidung per Post verschickt, gilt diese bei Inlandszustellung am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dieser Bekanntgabezeitpunkt ist wichtig für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist, denn er bestimmt über den Fristbeginn. Kann der Steuerzahler glaubhaft machen, dass er seine Amtspost tatsächlich erst später erhalten hat, kann er also zugleich auch einen späteren Beginn und somit ein späteres Ende seiner Klagefrist erwirken.
Einer GmbH aus Niedersachsen ist dies nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gelungen. In ihrem Fall hatte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.2025 ablehnend über einen Einspruch entschieden. Nach der Vier-Tage-Bekanntgabevermutung galt die Einspruchsentscheidung am 11.02.2025 als bekannt gegeben, so dass die einmonatige Klagefrist am 12.02.2025 begann und am 11.03.2025 endete. Die Klage der GmbH ging jedoch erst zwei Tage später - am 13.03.2025 - ein, woraufhin das Finanzgericht (FG) sie als unzulässig abwies. Die GmbH zog vor den BFH und legte den Briefumschlag der Einspruchsentscheidung vor, der von der Deutschen Post mit dem Datum "11.02.2025" gestempelt worden war.
Der BFH entschied, dass die GmbH damit die Bekanntgabevermutung entkräftet hatte. Von einer Bekanntgabe am 11.02.2025, wie sie das FG unter Rückgriff auf die Vier-Tages-Fiktion angenommen hatte, war aufgrund des taggleich aufgestempelten Datums der Post somit nicht mehr auszugehen. Da die tatsächliche Bekanntgabe an die GmbH damit erst später erfolgt sein musste, setzte die Klagefrist nach Überzeugung der Bundesrichter später ein, so dass die Klage am 13.03.2025 noch fristgerecht war.
Hinweis: Die Einspruchsentscheidung zeigt, dass Steuerzahler die Briefumschläge ihrer amtlichen Post aufbewahren sollten, wenn sie dagegen Rechtsmittel einlegen wollen. Die darauf aufgebrachte Stempelung kann zum Nachweis eines späteren Bekanntgabezeitpunkts dienen, so dass sich Verfahrensfristen verlängern.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Kennen Sie den Begriff "offenbare Unrichtigkeit"? Darunter versteht man einen klar erkennbaren Fehler des Finanzamts beim Erlass eines Steuerbescheids. Typischerweise handelt es sich dabei um Schreib- oder Rechenfehler. Entscheidend ist, dass ein unvoreingenommener Dritter den Fehler beim Ansehen der Akte ohne weiteres erkennen könnte. Solche Versehen sind jederzeit durch das Finanzamt korrigierbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solcher Fehler vorlag.
Der verstorbene Vater des Klägers hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn übertragen. Als Gegenleistung wurde eine lebenslange monatliche Zahlung von 10.000 EUR vereinbart. Diese Versorgungsleistungen wurden in den Vorjahren jeweils erklärt und auch besteuert. Für das Jahr 2018 erklärte der Vater erneut 120.000 EUR als wiederkehrende Bezüge. Im entsprechenden Einkommensteuerbescheid blieben diese Einnahmen jedoch gänzlich unberücksichtigt.
Erst im Folgejahr fiel dem Finanzamt auf, dass die erklärten Bezüge nicht erfasst worden waren. Daraufhin wurde der Bescheid 2018 geändert und die 120.000 EUR nachträglich der Besteuerung unterworfen. Hiergegen wandte sich der Kläger und argumentierte, dass eine Berichtigung wegen eines mechanischen Versehens ausscheide. Vielmehr habe es einen Risikohinweis gegeben, der eine weiter gehende Prüfung erforderlich gemacht habe.
Das FG wies die Klage ab. Maßgeblich sei die Abgrenzung zwischen einem mechanischen Versehen (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und einem Fehler, der auf einer inhaltlichen Willensbildung beruhe. Eine Berichtigung komme nicht in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung, einem Rechtsirrtum oder mangelnder Sachaufklärung beruhe. Nach Auffassung des Gerichts lag hier jedoch ein bloßer Umsetzungsfehler vor.
In den Vorjahren hatte die zuständige Sachbearbeiterin die Versorgungsleistungen zutreffend erfasst. Auch im Streitjahr hatte sie den entsprechenden Risikohinweis zur Kenntnis genommen und offenkundig beabsichtigt, die Beträge korrekt zu übernehmen. Dass sie im Ergebnis nicht im Steuerfestsetzungsprogramm erfasst wurden, wertete das Gericht als mechanisches Versehen. Ein Risikohinweis allein schließe die Bescheidänderung nicht aus.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist nun ausgelaufen: Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.
Zum Hintergrund: Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar. Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte, muss einen Nachweis vorliegen haben. Früher wurde dafür das Rezept aus der Arztpraxis bzw. die ärztliche Verordnung akzeptiert.
Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat, ist dies aber nicht mehr möglich. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter noch angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Ab 2025 ist Schluss mit dieser Ausnahmeregelung. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Steuerzahler sollten daher beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 EUR pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Bereits seit dem Jahr 2024 können Eltern vorausgefüllte Anträge nutzen, um das Kindergeld zu beantragen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code.
Die Bundesregierung will dieses Verfahren nun noch weiter vereinfachen und hat einen Gesetzesentwurf für ein antragsloses Kindergeld auf den Weg gebracht. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen.
Das neue Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahrs 2027 möglich sein:
Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schon heute ihre IBAN mitteilen - entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.
Hinweis: Soweit die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung des Kindergelds nicht vorliegen, werden die Eltern auch zukünftig nach der Geburt separat angeschrieben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Wer Mitglied einer Kirche ist, muss hierzulande Kirchensteuern zahlen - und zwar nicht zu knapp: Der Steuersatz liegt in Bayern und Baden-Württemberg derzeit bei 8 %, in den übrigen Bundesländern bei 9 % der veranlagten Einkommensteuer. In einem skurrilen Fall aus Bayern hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die Kirche anzunehmen ist.
Vorliegend hatte sich der Kläger gegen seine für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte vor Gericht nachweisen, dass er 1973 tatsächlich aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt war jedoch von seinem Wiedereintritt im Jahr 1985 ausgegangen. Es stützte sich dabei v.a. auf einen alten Karteikarteneintrag aus einem in der Bayerischen Kirche geführten Verzeichnis der Wiedereintritte. Interessant war, dass der (damals noch in Baden-Württemberg wohnende) Mann einen Monat nach dem Karteikarteneintrag tatsächlich kirchlich in Bayern geheiratet hatte - in der Heiratsurkunde stand "evangelisch-lutherisch".
Das Kirchensteueramt verwies zur Untermauerung des Wiedereintritts zudem auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg klaglos seine Kirchensteuer gezahlt hatte und sich erst jetzt gegen die Steuerfestsetzung wandte. Das Finanzgericht München (FG) ging in erster Instanz ebenfalls von einem Wiedereintritt des Manns in die Kirche aus und wies die Klage ab.
Der BFH hat dieses Urteil nun jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die finanzgerichtlichen Feststellungen zum innerkirchlichen Recht reichten nach Ansicht der Bundesrichter nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Die einschlägigen Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft gehören zu den "eigenen Angelegenheiten" der Religionsgemeinschaft. Daher darf das FG den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach seinen eigenen Vorstellungen auslegen, sondern muss diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun.
Hinweis: Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen nach Gerichtsmeinung kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf den Bruder der Klägerin übertragen. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses Geld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Klägerin verzichtete gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.
Dem trat der BFH jedoch entgegen, indem er die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung ablehnte. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in fallenden Raten geleistet werden, nicht zu erzieltem Einkommen. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die mit ihren Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen vereinbaren. Das Urteil stellt klar, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Wer sein Finanzamt verklagt, darf in unserem Rechtsstaat erwarten, dass sich ein Finanzgericht unvoreingenommen, ernsthaft und hellwach mit seinem Rechtsanliegen befasst. Da beruhigt es durchaus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, dass ein schlafender Richter einen Verfahrensmangel begründet, der zur Urteilsaufhebung führt.
Der zugrunde liegende Fall spielte vor dem Finanzgericht des Lands Sachsen-Anhalt (FG): Ein ehrenamtlicher Richter war während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen und hatte hörbar geschnarcht. Ein daneben sitzender Berufsrichter hatte ihn daraufhin zwar angestoßen und aufgeweckt. Das bis dahin mit den Prozessbeteiligten geführte Rechts- und Tatsachengespräch war aber nicht wiederholt worden. Das FG erließ ein Urteil, das nun jedoch vom BFH aufgehoben wurde.
Die Bundesrichter erklärten, dass das FG wegen der Träumerei des Ehrenamtlichen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Nach der Finanzgerichtsordnung müssen die beteiligten Richter körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen, um sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ihre Überzeugung bilden zu können.
Ein schlafender Richter ist abwesend, wenn er den wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann. Hiervon kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen fehlender Orientierung bestehen. Nur vorübergehend geschlossene Augen oder ein geneigter Kopf machen einen Richter jedoch nicht abwesend. Im vorliegenden Fall hatte der Richter offenkundig geschlafen, da auch die Berufsrichter seine Schnarchgeräusche bestätigt hatten.
Hinweis: Das FG muss den Fall nun in einem zweiten Rechtsgang neu verhandeln. Zu der Frage, wie Schlafdefiziten auf der Richterbank künftig vorgebeugt werden kann, hat sich der BFH allerdings nicht geäußert.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Ab dem 01.07.2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Kleinsendungen. Doch was bedeutet das konkret für Onlinebestellungen aus dem Ausland? Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 EUR abgeschafft wird. Ziel der Neuregelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von EU-Händlern zu beseitigen, Missbrauch einzudämmen und die Kontrolle des stark wachsenden E-Commerce zu verbessern.
Bislang konnten Warensendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 EUR zollfrei in die EU eingeführt werden. Diese sogenannte De-minimis-Regelung wurde jedoch zunehmend ausgenutzt, etwa durch Unterbewertung oder künstliche Aufteilung von Sendungen. Angesichts des stark gestiegenen Importvolumens an kleinen Paketen und der inzwischen verfügbaren digitalen Zollsysteme gilt diese Befreiung als nicht mehr zeitgemäß und wird daher vollständig aufgehoben.
Als Übergangslösung gilt vom 01.07.2026 bis zum 01.07.2028 ein pauschaler Zollsatz von 3 EUR pro Warenkategorie für direkt an Verbraucher in der EU gelieferte Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 EUR. Maßgeblich ist die Anzahl der unterschiedlichen Warenkategorien nach Zolltarif-Unterpositionen (HS-6-Steller): Waren aus unterschiedlichen Kategorien werden jeweils einzeln verzollt, Waren derselben Kategorie nur einmal.
Mit der Neuregelung verfolgt die EU mehrere zentrale Ziele. Dazu zählen insbesondere die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zugunsten europäischer Unternehmen, die Eindämmung von Betrugsfällen durch falsche Wertangaben oder künstliche Aufteilung von Sendungen sowie die Stärkung des Verbraucherschutzes durch verbesserte Sicherheits- und Gesundheitskontrollen. Darüber hinaus dient die Maßnahme auch der Sicherung von Einnahmen und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.
Hinweis: Die 3-EUR-Regelung ist als befristete Übergangslösung konzipiert, bis die umfassende Reform des EU-Zollsystems umgesetzt ist. Ein zentrales Element dieser Reform ist der geplante EU-Zolldatenhub, der voraussichtlich 2028 in Betrieb gehen soll. Mit dessen Einführung werden die pauschalen Zollsätze durch reguläre, differenzierte Zolltarife ersetzt. Sollte sich die Fertigstellung der IT-Infrastruktur verzögern, kann die Übergangsregelung entsprechend verlängert werden.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 06/2026)
Für die steuerliche Praxis ist oft entscheidend, ob ein Bescheid als Grundlagenbescheid einzuordnen ist. Dieser bildet dann die Grundlage für den Erlass eines anderen, nämlich des sogenannten Folgebescheids. Ein typisches Beispiel ist die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, etwa bei einer Beteiligung an einem Grundstück: Der dort festgestellte Gewinn ist die Grundlage für Ihre Einkommensbesteuerung. Das heißt, das Finanzamt muss den ermittelten Wert in Ihre Einkommensteuerveranlagung übernehmen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob der Bescheid über die Gewährung eines Pflegegrads auch ein Grundlagenbescheid ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hat seit Juli 2013 einen Grad der Behinderung von 50, der auch in den Einkommensteuererklärungen 2021 und 2022 angegeben wurde. Zum 01.01.2017 wurde der Klägerin zudem Pflegegrad 2 und der Mutter des Klägers (die unter derselben Anschrift lebt) ab dem 01.09.2021 Pflegegrad 4 attestiert.
In den Einkommensteuererklärungen für 2021 und 2022 wurden jedoch keine Pflegepauschbeträge geltend gemacht. Erst mit der Einkommensteuererklärung 2023 reichten die Kläger die entsprechenden Bescheinigungen ein und machten die Pauschbeträge geltend. Zugleich beantragten Sie die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022. Das Finanzamt versagte jedoch eine Änderung, da die Einspruchsfrist abgelaufen sei und die Kläger es grob schuldhaft unterlassen hätten, die Pauschbeträge rechtzeitig geltend zu machen.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts stellen die Bescheide über den Pflegegrad Grundlagenbescheide dar. Diese ermöglichen eine Änderung der Einkommensteuerbescheide als Folgebescheide. Unerheblich ist dabei, dass sich die bindenden Feststellungen der Grundlagenbescheide nur auf eine einzelne Voraussetzung - nämlich den Pflegegrad - beziehen. Unschädlich ist auch, dass die Grundlagenbescheide bereits bei Erlass der Einkommensteuerbescheide vorlagen. Da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pflegepauschbeträge vorlagen, konnten die übrigen Angaben für deren Berücksichtigung - wie zum Beispiel die Identifikationsnummern der beiden Gepflegten - im Klageverfahren nachgeholt werden.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen, prüfen wir gerne, ob eine Änderung bestandskräftiger Bescheide noch möglich ist.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2026)